Das Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPlG) konkretisiert und ergänzt das Raumordnungsgesetz des Bundes. Dabei folgt es dem der Raumordnung zugrundeliegenden Gegenstromprinzip, welches sicherstellt, dass alle Planungshierarchien aufeinander abgestimmt sind (§ 1 Abs. 3 ROG).