©patpitchaya - stock.adobe.com
Regionalratssitzungen
Inwieweit Sitzungen des Regionalrats in Präsenz stattfinden können, richtet sich nach der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) in der jeweils gültigen Fassung.
Als Reaktion auf die Covid-19 Pandemie hat der Gesetzgeber Alternativen zur Durchführung von Regionalratssitzungen in Präsenz geschaffen.
Gemäß § 9a Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen besteht die Möglichkeit im Fall des Bestehens einer epidemischen Lage einen Beschluss des Regionalrats, des Ältestenrats oder der Ausschüsse in eilbedürftigen Angelegenheiten per Umlaufverfahren zu treffen. Durch diese Regelung soll die Beschlussfähigkeit des Regionalrats auch während der Covid-19 Pandemie sichergestellt werden.
Daneben können der Regionalrat, die Ausschüsse, Fraktionen oder der Ältestenrat gemäß § 10 Abs. 4 LPlG Sitzungen auch per Telefon- oder Videokonferenz durchführen, wenn er dies in seiner Geschäftsordnung festgelegt hat. Hierdurch wurde die gesetzliche Grundlage für den Regionalrat geschaffen, selbst im konkreten Fall bedarfsorientiert zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er von der Durchführung digitaler Sitzungen Gebrauch machen will. Diese Regelung gilt auch außerhalb der besonderen Ausnahmefälle.
Grundsätzlich kann eine körperliche Auslegung eines Regionalplans durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt werden, wenn die jeweilige Auslegungsfrist spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2022 endet.
Das PlanSiG umfasst gemäß § 1 Nr. 5 PlanSiG Verfahren nach dem ROG und somit auch Regionalpläne, vgl. § 13 Abs. 2 S. 1 ROG. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 PlanSiG kann die Auslegung von Unterlagen durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt werden. Hierzu wird auf § 27a Abs. 1 S. 2 VwVfG verwiesen, wonach der Inhalt der Bekanntmachung auf der Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht werden muss. Zu beachten ist jedoch die in § 3 Abs. 1 S. 1 PlanSiG genannte Ausschlussfrist, welche hier eine absolute Zeitgrenze darstellt. Diese Frist wurde kürzlich vom Gesetzgeber vom 31.03.2021 bis zum 31.12.2022 verlängert.
Entscheidend für die Festlegung der Einwohnerzahl sind gem. § 1 LPIG DVO i. V. m. § 2 Abs. 1 EWZBestVO, § 96 Abs. 1 VwVfG NRW die Zahlen des Stichtags des 30.06. eines jeden Jahres.
Bei der Neukonstituierung des Regionalrats wird die Anzahl der zu wählenden Mitglieder gem. § 1 LPIG DVO anhand der maßgeblichen Einwohnerzahl bestimmt.
Diese bemisst sich anhand der Zahlen, die von IT.NRW – Geschäftsbereich Statistik – jährlich zum Stichtag 30. Juni des vorausgehenden Jahres auf der Grundlage des Zensus 2011 fortgeschriebene Bevölkerung herausgegeben werden (vgl. § 2 Abs. 1 EWZBestVO).
Es sind stets die aktuellsten Zahlen zu verwenden, welche immer am 30. Juni eines Jahres aktualisiert werden.
Eine Partei oder Wählergruppe muss bereits in mehr als einer Gemeindevertretung des jeweiligen Regierungsbezirks „vertreten“ sein.
Der Begriff des „Vertretenseins“ ist hier dahingehend zu verstehen, dass die Partei oder Wählergruppe in mehr als eine Gemeindevertretung des jeweiligen Regierungsbezirks gewählt worden sein muss, um für die Sitzverteilung im Regionalrat zugelassen zu sein.
Dies kann der Gesetzessystematik entnommen werden. In § 7 LPIG wird mehrfach „vertreten“ im Sinne von „Vertretung der kreisfreien Städte und der Kreise“ oder „Gemeindevertretung“ (§ 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, Abs. 7 S.1 LPIG) verwendet. In diesem Kontext ist auch der Wortlaut des § 7 Abs. 5 LPIG auszulegen.
Dies dient der Sicherstellung einer entsprechenden politischen Repräsentation und Zusammensetzung des Regionalrats anhand der Ergebnisse der letzten allgemeinen Wahl zu den Gemeindevertretungen des Regierungsbezirks. Es soll außerdem eine Besetzung des Regionalrats erfolgen, welche garantiert, dass Regionalratsmitglieder aus allen Kreisen und kreisfreien Städten vertreten sind.
Nein, ein Mandatsträger kann nur ein Mitglied der Kommunalen Bank werden, wenn sein Wohnsitz auch innerhalb des Braunkohlenplangebiets liegt. Die Grenzen des Braunkohlenplangebiets bestimmen sich nach § 25 LPlG i. V. m. § 19 LPlG DVO.
Gem. § 21 Abs. 1 LPIG werden Mitglieder aus den Vertretungen der kreisfreien Städte und der Kreise in die Kommunale Bank gewählt, die aus den im Braunkohlenplangebiet liegenden Gemeinden stammen. Damit soll sichergestellt werden, dass in der Kommunalen Bank die betroffene Bevölkerung aus dem Braunkohlenplangebiet vertreten ist (vgl. § 21 Abs. 2 LPIG).
Somit wäre es rechtsunwirksam, wenn ein Mandatsträger, der außerhalb des Braunkohlenplangebiets ansässig ist, als Mitglied der Kommunalen Bank gewählt wird.
Ja, eine Nachwahl muss stattfinden.
Das LPIG trifft keine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass ein Mandatsträger die Wahl nicht annimmt. In § 7 Abs. 12 LPIG kommt jedoch der grundsätzliche gesetzgeberische Wille zum Ausdruck, dass eine Ersetzung einzelner stimmberechtigter Mitglieder des Regionalrats durch eine Ersatzwahl vorzunehmen ist. Das Nachrücken eines Parteimitglieds über die Reserveliste ist in diesem Fall nicht vorgesehen.
Nein, grundsätzlich nicht. Nur in besonderen Fällen ist es ausnahmsweise zulässig, dass ein Vertreter mit Wohnsitz innerhalb des Braunkohlenplangebiets in die Regionalen Bank des Braunkohlenausschusses berufen wird.
Allgemein ergibt sich aus § 21 LPIG, dass Mitglieder der Regionalen Bank außerhalb des Braunkohlenplangebiets und Mitglieder der Kommunalen Bank innerhalb des Braunkohleplangebiets ansässig sein sollen. Diese Regelung wurde eingeführt, um zum einen die kommunale und zum anderen die regionale Perspektive in den Braunkohlenausschuss einzubringen.
Es handelt sich bei § 21 Abs. 3 S. 1 2. HS LPIG jedoch um eine sog. „Soll-Vorschrift“, sodass eine Abweichung von dem gesetzlich genannten Regelfall in besonderen Ausnahmefällen zulässig sein kann. Denkbar ist hier, dass eine Partei für die Regionale Bank nur über Kandidaten verfügt, deren Wohnsitz sich innerhalb des Braunkohlenplangebiets befindet.