©nordroden - stock.adobe.com
Änderung des Landesentwicklungsplan zum Ausbau der Erneuerbaren Energien
Mit der 2. Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen ist die schnelle Umsetzung des Wind-an-Land-Gesetzes, welches die Sicherung weiterer Flächen für die Windenergie in Nordrhein-Westfalen erfordert, erfolgt. Zusätzlich wurde die Flächenkulisse für Freiflächen-Solarenergie in Nordrhein-Westfalen maßvoll erweitert. Durch die Änderung wird die Windenergie in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich auch in Nadelwäldern, ohne pauschale Abstände und auch in den Abstandsflächen großer Industriegebiete ebenso wie in den nicht fachrechtlich geschützten Flächenanteilen der Bereiche für den Schutz der Natur möglich sein. Der Ausbau erfolgt nun gesteuert über Windenergiebereiche in den Regionalplänen. So wird sichergestellt, dass der Ausbau der Erneuerbaren Energien im Einklang mit den schutzwürdigen Interessen der Bevölkerung, der Kommunen und der Umwelt erfolgt. Neben der Windenergie werden mit der Änderung des Landesentwicklungsplans auch die Möglichkeiten zur Nutzung der Solarenergie im Freiraum neu geregelt. Freiflächen-PV ergänzt den klimaneutralen Umbau der Energieversorgung und kann unter besonderer Schonung landwirtschaftlich bedeutsamer Flächen stärker vorangetrieben werden. Der Landesentwicklungsplan unterstützt auch ausdrücklich die „Mehrfachnutzung" von Flächen durch Agri-PV, also die gleichzeitige Nutzung für die Landwirtschaft und die Energieerzeugung durch speziell ausgerichtete PV-Module. So kann das im dichtbesiedelten Nordrhein-Westfalen knappe Gut Fläche optimal genutzt werden.
Zweite Änderung - Dokumentation
Am 02. Juni 2023 hatte das Landeskabinett die Einleitung eines Änderungsverfahrens für den LEP NRW beschlossen, mit der Zielsetzung den Ausbau der Erneuerbaren Energien in Nordrhein-Westfalen zu beschleunigen. Hierzu wurde im Sommer 2023 ein Beteiligungsverfahren nach den Vorschriften des Raumordnungs- und Landesplanungsgesetzes durchgeführt. Auf Basis der Auswertung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen hat das Landeskabinett am 14. Dezember 2023 den entsprechenden Entwurf beschlossen. Der Landtag hat diesem Entwurf am 21.03.2024 zugestimmt. Die 2. Änderung des Landesentwicklungsplans ist am 01.05.2024 in Kraft getreten. Der geltende LEP NRW ergibt sich aus der LEP-Fassung von 2017, der 1. Änderung 2019 und der o.g. 2. Änderung des LEP NRW. Zentrale Unterlagen zur 2. Änderung des LEP NRW stehen Ihnen rechts als Download zur Verfügung. Darüber hinaus sind dort die Adressen der Landesplanungsbehörde und der Regionalplanungsbehörden zu finden (zugleich gemäß § 10 Abs. 2 ROG Orte der Bereithaltung des LEP NRW und der Änderungen des LEP NRW sowie der zugehörigen Unterlagen). Ferner sind im nebenstehenden Downloadbereich Synopsen abrufbar, in denen die Bewertung bzw. der Umgang mit im Beteiligungsverfahren vorgetragenen Argumenten nachvollzogen werden kann. Hierbei gilt es zu beachten, dass Schreiben zu mehreren Themen in Argumentationsblöcke aufgeteilt wurden. Inhaltsgleiche bzw. argumentationsgleiche (Teil-) Stellungnahmen/ Argumentationsblöcke, die separat oder gemeinsam von verschiedenen Akteuren eingereicht wurden, werden regelmäßig nur einmal dargestellt. Dies dient der Begrenzung des Umfangs der Synopsen und erleichtert die Sichtung der vorgetragenen Argumente und ihrer Bewertung. So wurden beispielsweise die Positionen des Städtetages Nordrhein-Westfalen, des Landkreistages Nordrhein-Westfalen und des Städte- und Gemeindebundes (AG der kommunalen Spitzenverbände) nur einmal entsprechend wiedergegeben (S. 1841 ff der Synopse zu Institutionen).