Grundlegendes zur Öffentlichkeitsbeteiligung
Eine Öffentlichkeitsbeteiligung wird durchgeführt, wenn ein Raumordnungsplan neuaufgestellt oder geändert wird. In den Raumordnungsplänen wird festgelegt, welche Fläche wie genutzt werden darf. An der Öffentlichkeitsbeteiligung kann jede interessierte oder betroffene Einzelperson sowie Unternehmen, Gewerkschaften, Kammern, Vereine, Initiativen und Verbände, Parteien oder Kommunen teilnehmen.
Vor allem bei größeren Verfahren (z.B. Neuaufstellung eines Raumordnungsplans) beträgt die Anzahl der Stellungnahmen, die im weiteren Verfahren berücksichtigt werden, mehrere tausend. Die Anregungen können dabei auf verschiedenen Wegen beispielsweise über den Postweg oder über digitale Beteiligungsplattformen übermittelt werden. Der Umfang einer Stellungnahme ist dabei unbegrenzt.
Akutelle Beteiligungsverfahren der Landes- und Regionalplanung
- Veröffentlichung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Mit dem Bebauungsplan soll die städtebauliche Struktur im Plangebiet erhalten werden. Das Gebiet ist geprägt durch eine starke Durchgrünung und einen Übergang von bebauten Flächen zu landwirtschaftlichen Flächen und Wald. Die Offenlegung des Wurmbaches ab Grindelweg und die landwirtschaftlichen Flächen sollen planungsrechtlich gesichert werden, um diesen wichtigen Naturraum im Übergang zum Aachener Wald langfristig zu erhalten.
der Städte Viersen, Willich, Nettetal und der Gemeinden Niederkrüchten, Schwalmtal,
Brüggen
Der Rat der Stadt Haltern am See nimmt die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß den Anlagen „Abwägungsliste“ zur Kenntnis und beschließt gem. § 1 Abs. 7 BauGB nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wie in der jeweiligen Abwägungsliste dargelegt.
• der externen Kompensationsmaßnahme für den Eingriff in Natur und Landschaft