Grundlegendes zur Öffentlichkeitsbeteiligung
Eine Öffentlichkeitsbeteiligung wird durchgeführt, wenn ein Raumordnungsplan neuaufgestellt oder geändert wird. In den Raumordnungsplänen wird festgelegt, welche Fläche wie genutzt werden darf. An der Öffentlichkeitsbeteiligung kann jede interessierte oder betroffene Einzelperson sowie Unternehmen, Gewerkschaften, Kammern, Vereine, Initiativen und Verbände, Parteien oder Kommunen teilnehmen.
Vor allem bei größeren Verfahren (z.B. Neuaufstellung eines Raumordnungsplans) beträgt die Anzahl der Stellungnahmen, die im weiteren Verfahren berücksichtigt werden, mehrere tausend. Die Anregungen können dabei auf verschiedenen Wegen beispielsweise über den Postweg oder über digitale Beteiligungsplattformen übermittelt werden. Der Umfang einer Stellungnahme ist dabei unbegrenzt.
Akutelle Beteiligungsverfahren der Landes- und Regionalplanung
hier: Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
hier: Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
hier: - Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Baugesetzbuch
(BauGB)
- frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB)
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Öffentliche Auslegung
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung: Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Solardaches auf dem Praxisgelände des Radiologischen Versorgungszentrums Ostwestfalen GbR (RVZ) an der Ringstraße sowie eines Wohn- und Ärztehauses.
Bauleitplanverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 94 „Am Schafstall - Lavesum“ der Stadt Haltern am See im Ortsteil Lavesum
Bauleitplanverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 124 der Stadt Haltern am See „Recklinghäuser Straße“, 1. Änderung im Ortsteil Haltern-Mitte
hier: Inkrafttreten