Grundlegendes zur Öffentlichkeitsbeteiligung
Eine Öffentlichkeitsbeteiligung wird durchgeführt, wenn ein Raumordnungsplan neuaufgestellt oder geändert wird. In den Raumordnungsplänen wird festgelegt, welche Fläche wie genutzt werden darf. An der Öffentlichkeitsbeteiligung kann jede interessierte oder betroffene Einzelperson sowie Unternehmen, Gewerkschaften, Kammern, Vereine, Initiativen und Verbände, Parteien oder Kommunen teilnehmen.
Vor allem bei größeren Verfahren (z.B. Neuaufstellung eines Raumordnungsplans) beträgt die Anzahl der Stellungnahmen, die im weiteren Verfahren berücksichtigt werden, mehrere tausend. Die Anregungen können dabei auf verschiedenen Wegen beispielsweise über den Postweg oder über digitale Beteiligungsplattformen übermittelt werden. Der Umfang einer Stellungnahme ist dabei unbegrenzt.
Akutelle Beteiligungsverfahren der Landes- und Regionalplanung
- Veröffentlichung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Zielstellung des Bauleitplanverfahrens ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung einer Wohnbebauung südlich des Stadtteilfriedhofes Grieth.
- Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Im Zeitraum vom 16.02.2026 bis zum 17.03.2026 findet die Offenlage des Entwurfs der Wärmeplanung statt. Es besteht die Möglichkeit Stellungnahmen einzureichen.
hier: Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses und frühzeitige Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
hier: Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist
hier: Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist
Wohngebiet gemäß § 5a Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Damit wird im
Planbereich zukünftig neben nicht wesentlich störendem Gewerbe auch Wohnen und
Nebenerwerbslandwirtschaft zulässig.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit ortsüblich bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung wird die 39. Änderung wirksam.
hier: Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
hier: Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden gem. § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB in der derzeit geltenden Fassung.
Bauleitplanverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 94 „Am Schafstall - Lavesum“ der Stadt Haltern am See im Ortsteil Lavesum
Bauleitplanverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 124 der Stadt Haltern am See „Recklinghäuser Straße“, 1. Änderung im Ortsteil Haltern-Mitte
hier: Inkrafttreten
Der Rat der Stadt Haltern am See nimmt die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß den Anlagen „Abwägungsliste“ zur Kenntnis und beschließt gem. § 1 Abs. 7 BauGB nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wie in der jeweiligen Abwägungsliste dargelegt.
• der externen Kompensationsmaßnahme für den Eingriff in Natur und Landschaft