Recht der Landesplanung

Landschaft, Globus, Paragraph

Allgemeines zur Gesetzessystematik in der Raumordnung (GG, ROG, LPlG)

Aus dem Grundgesetz folgt, dass das Raumordnungsrecht der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegt (Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. Art. 1 Nr. 31 GG). Demzufolge besitzen die Länder grundsätzlich die Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich, solange und soweit der Bund nicht durch Gesetz von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht hat. Für das Raumordnungsrecht gilt für den Fall, dass der Bund gesetzgeberisch tätig geworden ist, die Besonderheit, dass die Länder gemäß Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GG von der bundesgesetzlichen Regelung abweichen dürfen. Maßgeblich ist dann das jeweils später in Kraft getretene Gesetz. Im Jahr 2009 machte der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch und erließ das Raumordnungsgesetz (ROG). Auf Landesebene konkretisieren das Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPlG) und die Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes (LPlG DVO) die Regelungen des ROG.

    Landesplanungsgesetz und Durchführungsverordnung

    Das Landesplanungsgesetz Nordrhein-​Westfalen (LPlG) konkretisiert und ergänzt das Raumordnungsgesetz des Bundes. Dabei folgt es dem der Raumordnung zugrundeliegenden Gegenstromprinzip, welches sicherstellt, dass alle Planungshierarchien aufeinander abgestimmt sind (§ 1 Abs. 3 ROG). Im Ergebnis soll ein Raum geschaffen werden, dessen Teilräume auf den Gesamtraum abgestimmt sind, sowie umgekehrt, dessen Gesamtraum auf die Teilräume abgestimmt ist und somit gegenseitige Bedürfnisse der Planungsebenen bei der Planung berücksichtigt werden. Das LPlG setzt dieses Prinzip u. a. durch Verfahrensregelungen um, welche die Landes- und Kommunalbehörden zu einer gegenseitigen Beratung und Abstimmung verpflichtet. Das Leitbild der Raumordnung in Nordrhein-Westfalen wird vom Landesentwicklungsplan durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung bestimmt. Der Landesentwicklungsplan wird auf regionaler Ebene durch die Regionalpläne konkretisiert. Für das Braunkohlenplangebiet gelten spezifische Braunkohlenpläne. Im Bereich der Regional- und Braunkohlenplanung werden besondere Gremien, der Regionalrat und der Braunkohlenausschuss, eingesetzt, die jeweils die Regional- bzw. Braunkohlenpläne beschließen. Das LPlG NRW konkretisiert und ergänzt insbesondere Regelungen zu:
    • Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden,
    • Organisation und Aufgaben des Regionalrats und Braunkohlenausschusses,
    • Aufstellung von Landesentwicklungsplan, Regionalplänen und Braunkohlenplänen,
    • Experimentierklausel,
    • Zielabweichungsverfahren und Raumordnungsverfahren.
    In der Gesetzessystematik unterhalb des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-​Westfalen regelt die Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes auf Grundlage von § 38 LPlG Folgendes:
    • Verfahren zur Bildung und Einberufung der Regionalräte sowie des Braunkohlenausschusses,
    • Entschädigungen und Zuwendungen für Mitglieder des Regionalrats und Braunkohlenausschusses,
    • Vorschriften zu Darstellungen in Braunkohlenplänen, Regionalplänen und dem Landesentwicklungsplan,
    • Bedeutung und Form der Planzeichen,
    • Anwendungsbereich des Raumordnungsverfahrens.

    Im Landesplanungsgesetz werden die Regeln für die landesplanerischen Verfahren konkretisiert und festgelegt.

    Gegenstand eines Raumordnungsverfahrens sind raumbedeutsame Vorhaben von überörtlicher Bedeutung. Dabei prüft die zuständige Regionalplanungsbehörde (die jeweilige Bezirksregierung oder der Regionalverband Ruhr) im Vorfeld des späteren Genehmigungsverfahrens die Raumverträglichkeit des Vorhabens. Zunächst werden die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen und die Öffentlichkeit beteiligt und ihnen wird die Gelegenheit zur Abgabe von Stellungnahmen eröffnet. Dies dient einer frühen Offenlegung möglicher Konflikte. Anschließend werden die unterschiedlichen fachlichen Belange abgewogen und anhand des Landesentwicklungsplans und des jeweiligen Regionalplans bewertet. Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist eine raumordnerische Beurteilung, die einem Gutachten gleicht. Ein Raumordnungsverfahren kann auf Antrag des Vorhabenträgers durchgeführt werden oder alternativ durch die Regionalplanungsbehörde selbst eingeleitet werden, sofern sie befürchtet, dass das Vorhaben raumbedeutsame Konflikte auslösen könnte.
    Grundsätzlich sind die in Raumordnungsplänen festgelegten Ziele der Raumordnung von öffentlichen Stellen und ggf. von Personen des Privatrechts zu beachten. Auf Antrag kann von den Personen, die die Ziele der Raumordnung gebunden sind ein Zielabweichungsverfahren durchgeführt werden. Nach erfolgreicher Durchführung des Zielabweichungsverfahrens entfällt die Zielbindung im Einzelfall gegenüber dem Antragsteller, nicht aber gegenüber allen anderen Personen, die die Ziele der Raumordnung zu beachten haben. Je nach Art des Raumordnungsplans wird das Zielabweichungsverfahren vom Landesentwicklungsplan durch die Landesplanungsbehörde und das Zielabweichungsverfahren vom Regionalplan durch die Regionalplanungsbehörde durchgeführt. Nach erfolgter Anhörung der berührten öffentlichen Stellen prüft die zuständige Behörde, ob die Zielabweichung im Einzelfall unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und ob die Grundzüge der Planung berührt werden. Das Zielabweichungsverfahren führt im Ergebnis die Vereinbarkeit der Planung oder Maßnahme des Antragstellers mit den Zielen der Raumordnung herbei, ohne den Raumordnungsplan selbst zu ändern.