Umgang mit Höhenbeschränkungen für Windenergieanlagen

Je höher eine Windenergieanlage ist und je länger ihre Rotorblätter sind, desto mehr Windenergie kann sie nutzen. Mit steigenden Bauhöhen wachsen aber auch die planerischen Herausforderungen.

Grundsätzliches

Bauhöhe und Rotordurchmesser sind entscheidende Faktoren für die Stromerzeugung durch Windenergie. Höhere Türme fangen stärkere und gleichmäßigere Winde ein, was die Energieproduktion erhöht und die Turbulenz verringert. Ein größerer Rotordurchmesser ist unerlässlich, um die Turbine in die Lage zu versetzen, mehr Windfläche zu erfassen und somit mehr Energie zu gewinnen. Höhere Windenergieanlagen erzeugen daher mehr Strom, da sie stärkere und konstantere Winde nutzen. Dies ermöglicht eine effizientere Flächennutzung, da weniger Anlagen benötigt werden, um die gleiche Menge Energie zu produzieren. Mit steigender Bauhöhe wachsen jedoch auch die planerischen Herausforderungen, geeignete Flächen für die Windenergie zu finden. 

Was sind Höhenbeschränkungen?

Grundsätzlich gilt: Je höher die Windenergieanlagen, desto eher treten auch höhenbedingte Nutzungskonflikte auf. Höhere Anlagen benötigen auch größere Abstände zu Wohnbebauung, zueinander und zu anderen Strukturen. Schließlich können Windkraftanlagen die Sicherheit im Luftverkehr beeinträchtigen, besonders in der Nähe von Flughäfen oder in Flugkorridoren.

Um diesen Problemen entgegenzuwirken, kann die Bauhöhe von Anlagen eingeschränkt werden. Dabei ist zwischen zwei Formen der Höhenbeschränkung zu unterscheiden.

Planerische Höhenbeschränkung sind Höhenbeschränkungen, die unabhängig vom Fachrecht, für ein konkretes Windenergiegebiet festgelegt werden und auch dann gelten, wenn fachrechtlich höhere Anlagen möglich wären. Einige Planungsträger haben in ihren Plänen in der Vergangenheit Höhenbeschränkungen dargestellt, um anderen Belangen wie z. B. der Wahrung des Landschaftsbilds gerecht zu werden. 

Bei der Beantragung einer Windenergieanlage wird geprüft, ob alle fachrechtlichen Voraussetzungen zum Bau der Windenergieanlage erfüllt sind. Ggf. werden Höhenbeschränkung als Auflage in der Genehmigung aufgenommen, unabhängig des jeweils geltenden Plans.

Was haben Höhenbeschränkungen mit den Flächenzielen des Wind-an-Land-Gesetz des Bundes und des Landesentwicklungsplans des Landes Nordrhein-Westfalen zu tun?

Im Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) steht in § 4 Abs. 1 S. 5: 

„Flächen, die in Plänen ausgewiesen werden, die nach dem 1. Februar 2023 wirksam geworden sind und Bestimmungen zur Höhe baulicher Anlagen enthalten, sind nicht anzurechnen.“ 

Dementsprechend können seit dem 1. Februar 2023 auf den Flächenbeitragswert gem. § 3 WindBG nur neu geplante Flächen angerechnet werden, wenn sie keine planerischen Höhenbeschränkungen aufweisen. 

Zu genehmigungsrechtlichen Höhenbeschränkungen wird im WindBG keine Aussage getroffen: Sie stehen der Anrechnung damit auch nicht entgegen. Die von der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz und dem Ausschuss für Recht und Verfahren (ARV) der Ministerkonferenz für Raumordnung am 03. Juli 2023 beschlossenen Arbeitshilfe zum Vollzug des „Wind-an-Land-Gesetzes“ stellt klar, dass Flächen auf den Flächenbeitragswert angerechnet werden, auch wenn im Genehmigungsverfahren in den Nebenbestimmungen eine Höhenbeschränkung festgelegt wird. 

Die gleiche Feststellung trifft der Pakt für Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung des Bundes und der Länder. Diese Zusicherung gilt ausdrücklich auch dann, wenn aufgrund militärischer Erfordernisse auf der Genehmigungsebene Höhenbeschränkungen erforderlich sind. 

Voraussetzung ist allerdings, dass die Flächen grundsätzlich für einen wirtschaftlichen Betrieb von Windenergieanlagen geeignet sind und sich die Windenergie in der Regel durchsetzen kann.

Umgang mit Höhenbeschränkungen bei der Ausweisung der Windenergiegebiete in NRW

Durch das LEP-Ziel 10.2-3 „Unvereinbarkeit von Höhenbeschränkungen mit den Windenergiebereichen“ sind die regionalen Planungsträger verpflichtet, in den regionalplanerischen Windenergiebereichen keine Höhenbeschränkung festzulegen. Damit sind planerische Höhenbeschränkung für die regionalplanerischen Windenergiebereiche ausgeschlossen. Auch für kommunale Positivplanung empfiehlt die Landesplanungsbehörde, ohne planerische Höhenbeschränkungen zu arbeiten. 

Höhenbeschränkungen im Genehmigungsverfahren und die Eignung von Flächen

Höhenbeschränkungen im Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen können sich aus verschiedenen Gründen ergeben, insbesondere der Sicherstellung des Flugverkehrs. Diese Aspekte werden mit steigender Anlagenhöhe immer relevanter. Bereits im Planverfahren müssen solche sich im Genehmigungsverfahren ergebenden Höhenbeschränkungen mitgedacht werden, da die Planungsträger sicherstellen müssen, dass die ausgewiesenen Windenergiegebiete bzw. Windenergiebereiche geeignet sind.

Geeignet bedeutet, dass in den ausgewiesenen Flächen auch anschließend Windenergieanlagen gebaut werden können und ein wirtschaftlicher Betrieb der Anlagen möglich ist. Die Wirtschaftlichkeit wird von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst, die sich mit der Zeit ändern:

Die Windgeschwindigkeit und -häufigkeit am Standort sind entscheidend, da mehr Wind mehr Energieproduktion bedeutet.

Effiziente und moderne Technologie kann die Stromproduktion maximieren und Wartungskosten minimieren, höhere Türme und größere Rotoren können mehr Energie erzeugen.

Neben den Kosten für Bau und Betrieb der Anlage spielen auch die Erschließungskosten sowie die Netzanbindung vor Ort eine Rolle.

Finanzielle Anreize und Vergütungen für eingespeisten Strom beeinflussen die Rentabilität.

Kosten für die Implementierung und Überwachung von Schutzmaßnahmen für betroffene Tierarten (z.B. Vögel und Fledermäuse) oder Auflagen für die Abschaltung von Windenergieanlagen können die Wirtschaftlichkeit beeinflussen. 

Das bedeutet auch, dass auch Anlagen mit geringerer Höhe – je nach Standort – durchaus wirtschaftlich betrieben werden können (vgl. Studie der Deutschen Windguard). Grundsätzlich folgt daraus auch, dass im Rahmen der planerischen Abwägung auch eine positive Gesamtprognose über die tatsächliche Realisierungsmöglichkeit der Windenergienutzung erforderlich ist. Die vorgenannten Faktoren geben dafür relevante Hilfestellung, können aber regelmäßig in der Raumplanung nur abgeschätzt werden.

Um die Validität dieser Prognosen kontinuierlich zu überprüfen, wurde im Landesentwicklungsplan mit dem Ziel 10.2-10 „Monitoring der Windenergiebereiche“ klargestellt, dass die Landesplanung alle fünf Jahre die Eignung der ausgewiesenen Windenergiebereiche überprüft. Durch diese Evaluation wird sichergestellt, dass veränderte Rahmenbedingungen berücksichtigt werden. Dies können ein verändertes Ausschreibungsdesign oder andere Faktoren sein, die die Wirtschaftlichkeit und dementsprechend die Eignung einer Fläche betreffen. Unter Umständen kann sich ein ausgewiesener Windenergiebereich aus verschiedensten Gründen als ungeeignet erweisen. Durch das Monitoring wird dies auffallen und im Rahmen der Fortschreibung der Regionalplanung müssen diese Flächen dann gestrichen werden und geeignete Windenergiebereiche im Regionalplan neu festgelegt werden.