Landesplanungsgesetz

Rules

Ziel des Landesplanungsgesetzes

Im Ergebnis soll ein Raum geschaffen werden, dessen Teilräume auf den Gesamtraum, sowie umgekehrt, dessen Gesamtraum auf die Teilräume abgestimmt sind und somit gegenseitige Bedürfnisse der Planungsebenen bei der Planung berücksichtigt werden. Das LPlG setzt dieses Prinzip u. a. durch Verfahrensregelungen um, welche die Landes- und Kommunalbehörden zu einer gegenseitigen Beratung und Abstimmung verpflichtet. Das Leitbild der Raumordnung in Nordrhein-Westfalen wird vom Landesentwicklungsplan durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung bestimmt. Der Landesentwicklungsplan wird auf regionaler Ebene durch die Regionalpläne konkretisiert. Für das Braunkohlenplangebiet gelten spezifische Braunkohlenpläne. Im Bereich der Regional- und Braunkohlenplanung werden besondere Gremien, der Regionalrat und der Braunkohlenausschuss, einsetzt, die jeweils die Regional- bzw. Braunkohlenpläne beschließen. Das LPlG NRW konkretisiert und ergänzt insbesondere Regelungen zu:
  • Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
  • Organisation und Aufgaben des Regionalrats und Braunkohlenausschusses
  • Aufstellung von Landesentwicklungsplan, Regionalplänen und Braunkohlenplänen
  • Experimentierklausel
  • Zielabweichungsverfahren und Raumordnungsverfahren