Landesplanerische Verfahren

Hammer und Waage

Raumordnungsverfahren

Gegenstand eines Raumordnungsverfahrens sind raumbedeutsame Vorhaben von überörtlicher Bedeutung. Dabei prüft die zuständige Regionalplanungsbehörde (die jeweilige Bezirksregierung oder der Regionalverband Ruhr) im Vorfeld des späteren Genehmigungsverfahrens die Raumverträglichkeit des Vorhabens. Zunächst werden die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen und die Öffentlichkeit beteiligt und ihnen wird die Gelegenheit zur Abgabe von Stellungnahmen eröffnet. Dies dient einer frühen Offenlegung möglicher Konflikte. Anschließend werden die unterschiedlichen fachlichen Belange abgewogen und anhand des Landesentwicklungsplans und des jeweiligen Regionalplans bewertet. Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist eine raumordnerische Beurteilung, die einem Gutachten gleicht. Ein Raumordnungsverfahren kann auf Antrag des Vorhabenträgers durchgeführt werden oder alternativ durch die Regionalplanungsbehörde selbst eingeleitet werden, sofern sie befürchtet, dass das Vorhaben raumbedeutsame Konflikte auslösen könnte.

Zielabweichungsverfahren

Grundsätzlich sind die in Raumordnungsplänen festgelegten Ziele der Raumordnung von öffentlichen Stellen und ggf. von Personen des Privatrechts zu beachten. Auf Antrag kann von den Personen, die die Ziele der Raumordnung gebunden sind ein Zielabweichungsverfahren durchgeführt werden. Nach erfolgreicher Durchführung des Zielabweichungsverfahrens entfällt die Zielbindung im Einzelfall gegenüber dem Antragsteller, nicht aber gegenüber allen anderen Personen, die die Ziele der Raumordnung zu beachten haben. Je nach Art des Raumordnungsplans wird das Zielabweichungsverfahren vom Landesentwicklungsplan durch die Landesplanungsbehörde und das Zielabweichungsverfahren vom Regionalplan durch die Regionalplanungsbehörde durchgeführt. Nach erfolgter Anhörung der berührten öffentlichen Stellen prüft die zuständige Behörde, ob die Zielabweichung im Einzelfall unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und ob die Grundzüge der Planung berührt werden. Das Zielabweichungsverfahren führt im Ergebnis die Vereinbarkeit der Planung oder Maßnahme des Antragstellers mit den Zielen der Raumordnung herbei, ohne den Raumordnungsplan selbst zu ändern.