Rohstoffversorgung

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Rohstoffversorgung in NRW

Wirtschaft und Bevölkerung sind auf eine sichere und bedarfsgerechte Versorgung mit nichtenergetischen Rohstoffen wie Sand und Kies, Ton, Kalkgesteinen und anderen Festgesteinen angewiesen. Diese Rohstoffe sind in Nordrhein-Westfalen zwar fast alle weit verbreitet, kommen letztlich auch nur begrenzt und standortgebunden vor. Außerdem kann die übertägige Rohstoffgewinnung zu vielfältige Nutzungskonflikte mit anderen Belangen, insbesondere dem Natur- und Landschaftsschutz sowie dem Schutz des Grundwassers führen. Insbesondere Nassauskiesungen führen darüber hinaus zu einem dauerhaften Flächenverlust und hinterlassen Wasserflächen, die ansonsten für die Landwirtschaft oder andere Nutzungen in den Gemeinden zur Verfügung ständen. Landes- und Regionalplanung stehen daher vor der Herausforderung, einerseits die räumlichen Voraussetzungen für eine sichere und bedarfsgerechte Versorgung mit nichtenergetischen Rohstoffen zu schaffen und andererseits zwischen den unterschiedlichen Interessen und Erfordernissen an den Raum abzuwägen und möglichst konfliktfreie Standorte für die Rohstoffversorgung zu finden.

Rohstoffversorgung im LEP

Dazu macht es der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) der Regionalplanung zur Aufgabe, die Versorgung von Wirtschaft und Bevölkerung mit mineralischen Rohstoffen für einen Zeitraum von mindestens 25 Jahren bei Lockergesteinen wie Sand und Kies und 35 Jahren bei Festgesteinen durch Festlegung von Bereichen für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB) zu sichern.

Sicherstellung der Rohstoffversorgung in NRW

Durch eine auf ein landeseinheitliches Abgrabungsmonitoring gestützte Überwachung wird sichergestellt, dass die planerische Versorgungssicherheit auch im Zuge des voranschreiten­den Abbaus nicht unter 15 Jahre für Lockergesteine und 25 Jahre für Festgesteine absinkt. Darüber hinaus kann die Regionalplanung die Festlegung der BSAB, oft auch kurz als Abgrabungsbereiche bezeichnet, mit einer Konzentrationswirkung versehen. Dies bedeutet, dass raumbedeutsame Abgrabungen außerhalb der in den Regionalplänen festgelegten BSAB nicht genehmigt werden dürfen.

Mit dieser sowohl über das Mengengerüst als auch über die Standortfestlegung steuernden Landes- und Regionalplanung wird ein Ausgleich zwischen den Interessen der Wirtschaft auf der einen Seite und den Interessen der Bürgerinnen und Bürger und des Umwelt- und Freiraumschutzes auf der anderen Seite erreicht und der Leitvorstellung der nachhaltigen Raumentwicklung Rechnung getragen. Die Sicherung von konkreten Abgrabungsstandorten erfolgt über die Festlegung von BSAB aber erst auf der Ebene der Regionalplanung. Die konkrete Zulassung einzelner Abgrabungsbetriebe bedarf darüber hinaus auch noch einer Planfeststellung oder Genehmigung, bei der die Öffentlichkeit ebenfalls nochmals beteiligt wird. Je nach Art der Abgrabung kommen dafür unterschiedliche Zulassungsverfahren nach Abgrabungs-, Wasser- oder Bergrecht zum Zuge.