Das OVG NRW hat den LEP NRW in seiner Änderung vom 12.07.2019 für unwirksam erklärt, soweit im Ziel 9.2-2 (Versorgungszeiträume) die Angabe „20“ durch die Angabe „25“ und in Ziel 9.2-3 (Fortschreibung) die Angabe „10“ durch die Angabe „15“ ersetzt wird. Entsprechend gilt die ursprüngliche Regelung zu den genannten Versorgungszeiträumen.