Landesplanung Nordrhein-Westfalen

1. Änderungsverfahren des Landesentwicklungsplans NRW

Landesentwicklungsplan

Geltende Fassung des Landesentwicklungsplans nach der 1. Änderung 2019

Durch den geänderten Landesentwicklungsplan wird die Raumordnung in NRW flexibler und zukunftsfähiger. Ländliche Regionen und Ballungsräume erhalten gleichwertige Entwicklungschancen. Die Kommunen bekommen nicht nur Entscheidungskompetenzen bei der Flächenausweisung zurück, sondern erhalten auch mehr Flexibilität. NRW ist ein attraktiver Standort mit einer hohen Lebens- und Umweltqualität. Voraussetzung für den Wohlstand im Land ist eine erfolgreiche Wirtschaftsentwicklung in allen Landesteilen. Die 1. LEP-Änderung sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot an Flächen für Gewerbe und Industrie. Dabei wird nicht außer Acht gelassen, dass die Fläche ein endliches Gut ist und insbesondere im Sinne einer funktionsfähigen Landwirtschaft sparsam damit umzugehen ist. Für die planerische Aufgabe der Energiewende ist eine hohe Akzeptanz in der Bevölkerung notwendig. Mit der Änderung der Standortfestlegung für die Nutzung erneuerbarer Energien soll die Akzeptanz für die Nutzung der Windenergie und die kommunalen Entscheidungsspielräume gestärkt werden. Ergänzende Begründungen für die einzelnen geänderten Festlegungen finden Sie in den Erläuterungen zu den Zielen und Grundsätzen sowie in den weiteren Unterlagen zur 1. LEP-Änderung, die Ihnen auf der rechten Seite als Download zur Verfügung stehen.
Das OVG NRW hat in den Verfahren zu den Versorgungszeiträumen den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in seiner Änderung vom 12.07.2019 für unwirksam erklärt, soweit im Ziel 9.2-2 (Versorgungszeiträume) die Angabe „20“ durch die Angabe „25“ und in Ziel 9.2-3 (Fortschreibung) die Angabe „10“ durch die Angabe „15“ ersetzt wird. Das OVG NRW hat die Verordnung zur Änderung der Verordnung im Landesentwicklungsplan (allein) im Hinblick auf die Änderungen der zielförmigen Festlegungen 9.2-2 sowie 9.2-3 für unwirksam erklärt  Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der LEP NRW in Gestalt der Änderungsverordnung vom 12.07.2019 im Übrigen nach wie vor wirksam ist. Das bedeutet konkret, dass die ursprüngliche Regelung zu den Versorgungszeiträumen wiederauflebt.

Erste Änderung - Dokumentation

Am 17. April 2018 hatte das Landeskabinett die Einleitung eines Änderungsverfahrens für den LEP NRW beschlossen mit der Zielsetzung mehr Freiräume für Kommunen, Wirtschaft und Bevölkerung zu schaffen. Hierzu wurde im Sommer 2018 ein Beteiligungsverfahren nach den Vorschriften des Raumordnungs- und Landesplanungsgesetz durchgeführt. Auf Basis der Auswertung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen hat das Landeskabinett am 19. Februar 2019 den entsprechenden Entwurf beschlossen. Der Landtag hat diesem Entwurf am 12.07.2019 zugestimmt. Die 1. Änderung des Landesentwicklungsplans ist am 6. August 2019 in Kraft getreten. Der geltende LEP NRW ergibt sich aus der LEP-Fassung von 2017 und der o.g. 1. Änderung des LEP NRW . Zentrale Unterlagen zur 1. Änderung des LEP NRW stehen Ihnen rechts als Download zur Verfügung. Darüber hinaus sind dort die Adressen der Landesplanungsbehörde und der Regionalplanungsbehörden zu finden (zugleich gemäß § 10 Abs. 2 ROG Orte der Bereithaltung des LEP NRW und der Änderungen des LEP NRW sowie der zugehörigen Unterlagen). Ferner sind im nebenstehenden Downloadbereich Synopsen abrufbar, in denen die Bewertung bzw. der Umgang mit im Beteiligungsverfahren vorgetragenen Argumenten (Stand 19.02.2019) nachvollzogen werden kann. Hierbei gilt es zu beachten, dass Schreiben zu mehreren Themen in Argumentationsblöcke aufgeteilt wurden. Inhaltsgleiche bzw. argumentationsgleiche (Teil-) Stellungnahmen/ Argumentationsblöcke, die separat oder gemeinsam von verschiedenen Akteuren eingereicht wurden, werden regelmäßig nur einmal dargestellt. Dies dient der Begrenzung des Umfangs der Synopsen und erleichtert die Sichtung der vorgetragenen Argumente und ihrer Bewertung. So wurden beispielsweise die Positionen des Städtetages Nordrhein-Westfalen, des Landkreistages Nordrhein-Westfalen und des Städte- und Gemeindebundes (AG der kommunalen Spitzenverbände) nur einmal entsprechend wiedergegeben (S. 1841 ff der Synopse zu Institutionen).