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Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen - Unterrichtung der Öffentlichkeit
Die Landesregierung hat am 30. August 2022 Eckpunkte zu einer Änderung des Landesentwicklungsplans zum Ausbau der Erneuerbaren Energien beschlossen. Ziel der beabsichtigten Änderung ist die schnelle Umsetzung des Wind-an-Land-Gesetzes, welches die Sicherung weiterer Flächen für die Windenergie in Nordrhein-Westfalen erfordert. Zusätzlich verfolgt die Landesregierung hiermit das Ziel, die Flächenkulisse für PV-Freiflächenanlagen in Nordrhein-Westfalen maßvoll zu erweitern.
Eckpunkte der Änderung
Eine gerechte Verteilung der im Wind-an-Land-Gesetz genannten Flächenbeitragswerte für das Land Nordrhein-Westfalen auf die regionalen Planungsgebiete; Voraussetzung dafür ist eine belastbare Potenzialstudie, mit der Flächenvorgaben für die Regionen nachvollziehbar begründet werden können.
Die Streichung der 1500-m-Abstandsregelung für Windenergieanlagen.
Die Ermöglichung der Windenergienutzung auf geeigneten Flächen im Wald (Kalamitätsflächen und beschädigte Forstflächen) und in Gewerbe- und Industriegebieten.
Die Erweiterung der Flächenkulisse für Freiflächen-Photovoltaikanlagen u.a. hinein in die sog. „benachteiligten Gebiete“ (entsprechend EU-Agrarrecht und Erneuerbare-Energien-Gesetz), auf unter Bergaufsicht stehende Flächen und auf Korridore entlang von Verkehrsinfrastrukturen; zusätzlich Aufnahme von landesplanerischen Vorgaben für „Floating-PV“ und „Agri-PV“ sowie Klarstellung zu Freiflächen-Photovoltaikanlagen in Gewerbe- und Industriegebieten. Dabei bleiben hochwertige Ackerböden mit Blick auf die Versorgungssicherheit mit Lebensmitteln vorrangig der Landwirtschaft vorbehalten. Bereiche
mit besonderer Bedeutung für die Biodiversität bleiben dem Naturschutz vorbehalten. Zudem ist im Rahmen des Prozesses zu prüfen, inwieweit hochwertige Ackerböden mit Blick auf die
Versorgungssicherheit mit Lebensmitteln und Flächen mit besonderer Bedeutung für die Biodiversität von der Regelung zu „Agri-PV“ ausgenommen werden sollen.
Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 9 Abs.1 Raumordnungsgesetz (ROG)
Die Änderung des Landesentwicklungsplans wird derzeit durch das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie als Landesplanungsbehörde vorbereitet, da eine zeitnah verfügbare und ausreichende Flächenkulisse eine der wesentlichen Grundlagen für einen erfolgreichen Ausbau der Erneuerbaren Energien ist.
Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen werden hiermit gemäß § 9 Abs.1 Raumordnungsgesetz (ROG) von der Aufstellung des Raumordnungsplans unterrichtet. Die öffentlichen Stellen werden aufgefordert, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können. Gleiches gilt für weitere ihnen vorliegende Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind.
Die entsprechenden Hinweise sind bis zum 31. Oktober 2022 einzureichen:
- Per E-Mail an Landesentwicklungsplan [at] mwike.nrw.de (Landesentwicklungsplan[at]mwike[dot]nrw[dot]de)
- Per Post an