Landesplanung Nordrhein-Westfalen

Änderungsverfahren des Landesentwicklungsplans zum Ausbau der Erneuerbaren Energien

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 02. Juni 2023 beschlossen, den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen zu ändern. Vom 23. Juni - 28. Juli 2023 bestand im Rahmen des Beteiligungsverfahrens die Möglichkeit, eine Stellungnahme zum Entwurf der LEP-Änderung abzugeben. Die Landesplanungsbehörde wird nun die Stellungnahmen sichten und auswerten.

Beteiligung zur Änderung des Landesentwicklungsplans

Das Ziel der Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen ist die schnelle Umsetzung des Wind-an-Land-Gesetzes, welches die Sicherung weiterer Flächen für die Windenergie in Nordrhein-Westfalen erfordert. Zusätzlich verfolgt die Landesregierung hiermit das Ziel, die Flächenkulisse für Freiflächen-Solarenergie in Nordrhein-Westfalen maßvoll zu erweitern. Die Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 13 Absatz 1 Satz 3 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen Beteiligung finden Sie hier.

Unterlagen der LEP-Änderung

Die Unterlagen sind abrufbar auf der Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen  (www.wirtschaft.nrw.de) sowie auf dem Internetauftritt der Landesplanungsbehörde (www.landesplanung.nrw.de). Sie finden sie im Downloadbereich auf der rechten Seite.

Beteiligungsverfahren

Bis zum 28. Juli 2023 konnten Stellungnahmen zum Entwurf der Änderung des Landesentwicklungsplans abgegeben werden. Die Landesplanungsbehörde wertet zurzeit die eingegangenen Stellungnahmen aus.

FAQ zur Änderung des Landesentwicklungsplans

Der Landesentwicklungsplan ist das maßgebliche Steuerungsinstrument für die räumliche Entwicklung in Nordrhein-Westfalen. Ziel der von der Landesregierung am 2. Juni 2023 beschlossenen Änderung ist die Umsetzung des Wind-an-Land-Gesetzes des Bundes, das die Sicherung von 1,8 Prozent der Landesfläche (rund 61.400 Hektar) für Windenergie in Nordrhein-Westfalen vorgibt. Zusätzlich soll die Flächenkulisse für Freiflächen-Solarenergieanlagen maßvoll erweitert werden.

Eine Karte von Nordrhein-Westfalen zeigt die 9000 Hektar Kernpotenzialflächen (die größten, restriktionsarmen Flächenpotenziale aus der LANUV-Potenzialstudie, „Beschleunigungsflächen“) und die Gebiete aus den schon vorliegenden Regionalplanentwürfen (Regierungsbezirk Münster und Teile des Regierungsbezirks Arnsberg).

In Nordrhein-Westfalen werden schon jetzt und im kommenden Jahr 61.400 Hektar in den Regionalplanentwürfen bereitgestellt. In diesen Flächen kann bereits vorgezogen genehmigt werden Bei rund 20 Hektar, die eine Windenergieanlage benötigt, sind die 1000 neue Anlagen in dieser Legislaturperiode also ein erreichbares Ziel.

Grundlage für die Änderung des Landesentwicklungsplans ist die „Potenzialstudie Windenergie NRW“ des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV). Der vorgelegte Entwurf sieht vor, die Flächenvorgabe in Nordrhein-Westfalen nicht, wie vom Bund vorgeschrieben, in zwei Schritten erst im Jahr 2032, sondern in nur einem Schritt bereits im Jahr 2025 zu erreichen. In der Potenzialanalyse des LANUV werden in jeder Region die größten zusammenhängenden und restriktionsarmen Flächen, die sich besonders gut für den Windenergieausbau eignen, identifiziert.

Auch außerhalb der rund 61.400 Hektar können grundsätzlich Windenergieanlagen im Einvernehmen mit den Kommunen weiter geplant, genehmigt und errichtet werden.

Es gibt jetzt eine Lenkung auf die Flächen, die Regionen und Kommunen zum Ausbau nutzen wollen. Mit der Lenkung auf die Beschleunigungsflächen und darauf aufbauend auf die Regionalplanentwürfe gibt es zu jeder Zeit ausreichend große Flächen für den Windenergieausbau, auf denen Planungssicherheit gegeben ist.

Der 1000-Meter-Abstand aus der letzten Legislaturperiode war von der schwarz-grünen Landesregierung von Beginn an nur als ein Übergangsinstrument vorgesehen. Der nun vorgelegte LEP-Entwurf macht diese Regelung überflüssig.

Die Fraktionen der CDU und die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben deshalb am 06. Juni 2023 einen Gesetzentwurf für eine weitere Änderung des Baugesetzbuches eingebracht, mit dem der bisherige Mindestabstand von 1.000 Metern zwischen neuen Windenergieanlagen und Wohnbebauung vollständig aufgehoben werden soll. Die Übersicht zum Gesetzgebungsverfahren auf der Seite des Landtags findet sich hier.

Vom 14. Juni - 28. Juli 2023 besteht im Rahmen des Beteiligungsverfahrens die Möglichkeit eine Stellungnahme zum Entwurf der LEP-Änderung abzugeben. Im Anschluss an die Öffentlichkeitsbeteiligung wird die Landesplanungsbehörde die Stellungnahmen auswerten und abwägen. Die finale Fassung der Landesentwicklungsplanänderung wird von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags beschlossen

Im Anschluss an die Öffentlichkeitsbeteiligung wird die Landesplanungsbehörde die Stellungnahmen auswerten und abwägen. Die finale Fassung der Landesentwicklungsplanänderung wird von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags beschlossen.

Abgeschlossen werden soll das Verfahren zur Änderung des Landesentwicklungsplans im Frühjahr 2024. Die Regionalpläne in den sechs Planungsregionen werden weitgehend zeitgleich geändert.