Urteil des Oberwaltungsgerichts zu Sand und Kies in den Regionalplänen

Nievelsteiner Sandbänke
Damit gab das Gericht drei Normenkontrollanträgen der Kreise Viersen und Wesel sowie der Kommunen Kamp-Lintfort, Neukirchen-Vluyn, Rheinberg und Alpen statt, die sich gegen die Anhebung der Versorgungs- und Fortschreibungszeiträume für Rohstoffe um jeweils fünf Jahre im Landesentwicklungsplan richteten. Zur Begründung führt das OVG NRW aus, dass die Planaussagen gegen das Abwägungsgebot (§ 7 Abs. 1 ROG) verstoßen. Das Gericht kritisiert konkret, dass den zielförmigen Aussagen zu den Versorgungszeiträumen keine hinreichende Ermittlung und Bewertung der berührten Belange als Grundlage der Abwägung vorausgegangen ist. Es fehle insoweit an einer hinreichenden Tatsachenermittlung. Auch die Umweltbelange seien nicht in ausreichender Tiefe ermittelt worden. Es wäre daher nach Auffassung des Gerichts erforderlich gewesen, die vorstehenden Belange zumindest bezogen auf den Teilraum Niederrhein tiefergehend zu ermitteln und zu bewerten und dies im Umweltbericht zu dokumentieren. Schließlich rügt das Gericht, dass Anhaltspunkte dafür bestünden, dass das Verfahren in Bezug auf die angegriffenen Planaussagen nicht ergebnisoffen durchgeführt worden sei und damit dem Gebot gerechter Abwägung nicht Genüge getan worden sei. Als verallgemeinernde Schlussfolgerung lässt sich aus den Urteilen des OVG NRW ableiten, dass der Grundsatz der planerischen Zurückhaltung und ebenenspezifischen Planung und Abwägung zwar nach wie vor Bestand hat, in der konkreten Planungspraxis aber großer Wert darauf gelegt werden sollte, bereits auf Ebene der hochstufigen Landesplanung die berührten Belange ordnungsgemäß und vollständig zu ermitteln und mit entsprechenden Informationen zu unterlegen. Im Hinblick auf die gerichtlicherseits erhobene Rüge der reinen „Umsetzungsplanung“ wird künftig stärker dafür Sorge getragen werden müssen, im weiteren Abwägungsverlauf eine hinreichende Gewichtung und Abwägung der betroffenen Belange untereinander erkennen zu lassen. Auch sollte im Rahmen der Alternativenprüfung auf eine gründliche Darstellung und Bewertung der sogenannten „Nullvariante“ geachtet werden. Das OVG NRW hat somit die Verordnung zur Änderung der Verordnung im Landesentwicklungsplan allein im Hinblick auf die Änderungen der zielförmigen Festlegungen 9.2-2 sowie 9.2-3 für unwirksam erklärt. Das bedeutet, dass die ursprüngliche Regelung zu den genannten Versorgungszeiträumen wiederauflebt.  Im Übrigen ist der LEP NRW in Gestalt der Änderungsverordnung vom 12.07.2019 nach wie vor wirksam.