Aus dem Grundgesetz folgt, dass das Raumordnungsrecht der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegt (Artt. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 31 GG). Demzufolge besitzen die Länder grundsätzlich die Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich, solange und soweit der Bund nicht durch Gesetz von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht hat. Für das Raumordnungsrecht gilt für den Fall, dass der Bund gesetzgeberisch tätig geworden ist jedoch die Besonderheit, da...