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Die Landesregierung treibt mit dem Landesentwicklungsplan (LEP) nicht nur den Ausbau der Erneuerbaren Energien voran, sondern auch eine insgesamt nachhaltigere Landesentwicklung. Dazu hat das Landeskabinett in dieser Woche in einem ersten Schritt die zentralen Eckpunkte für eine weitere (dritte) Änderung des LEP vereinbart.
Die nun beschlossenen Eckpunkte berücksichtigen die zukünftigen Flächenbedarfe insbesondere bei der Transformation der Wirtschaft, der heimischen Landwirtschaft sowie beim Wohnungsbau und bringen sie in Einklang mit ausreichend Flächen für die Naherholung der Bevölkerung und Entfaltung der Natur. Zentrale Inhalte sind unter anderem den Flächenverbrauch grundsätzlich auf 5 Hektar pro Tag zu begrenzen, reduzierte Flächenbedarfe für Sand- und Kiesabgrabungen sowie Maßnahmen zur Klimaanpassung, zum Beispiel beim vorbeugenden Hochwasserschutz. Im Sinne einer Ermöglichungsplanung will die Landesregierung den Kommunen größere Spielräume bei der Umsetzung eröffnen.
Wirtschafts- und Klimaschutzministerin Mona Neubaur: „Um den nachfolgenden Generationen eine lebenswerte Zukunft zu ermöglichen, müssen wir insgesamt mehr für Klimaschutz und Klimaanpassung tun. Dazu gehört neben dem massiven Ausbau der Erneuerbaren Energien auch der verantwortungsbewusste Umgang mit unseren Flächen und sonstigen Ressourcen. Leitbild unseres Handelns ist dabei das klimaneutrale Industrieland mit einer nachhaltigen Raumentwicklung. Wir gehen nun einen weiteren Schritt in diese Richtung. Besonders wichtig ist mir, die Menschen in allen Regionen des Landes und vor Ort mitzunehmen. Wo es möglich ist, sollen die Gestaltungsspielräume für die kommunale und regionale Planung erhalten oder sogar ausgebaut werden – wenn dadurch nicht andere Spielräume zum Beispiel für die Naherholung oder auch den Natur- und Artenschutz übermäßig eingeschränkt werden. Denn: die Fläche, die uns Allen in Nordrhein-Westfalen zur Verfügung steht, ist nicht vermehrbar. Deshalb wollen wir einen guten Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Ansprüchen an unsere Landesfläche organisieren.“
Das federführende Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie wird auf Grundlage der beschlossenen Eckpunkte in einem nächsten Schritt den Entwurf für die konkreten Änderungen des Landesentwicklungsplans sowie einen Umweltbericht erarbeiten. Für Frühjahr nächsten Jahres ist dann die Beteiligung der Öffentlichkeit vorgesehen. Es ist geplant, dieses LEP-Verfahren in dieser Legislaturperiode abzuschließen.
Die Eckpunkte für die Änderung des Landesentwicklungsplans für eine nachhaltigere Flächenentwicklung im Überblick:
- Prüfung, inwieweit Städte und Gemeinden, die den Ausbau der Erneuerbaren Energien auf ihrem Gemeindegebiet besonders vorantreiben, über den LEP in ihren sonstigen nachhaltigen Entwicklungsmöglichkeiten unterstützt werden können.
- Aufnahme eines 5 ha-Grundsatzes im Einklang mit einer effizienteren Flächennutzung; dabei Prüfung, ob eine stärkere Unterstützung des Flächenrecyclings über den LEP möglich ist.
- Prüfung, ob Änderungen im LEP oder ein Erlass bzw. eine Handreichung zur Verstetigung der so genannten „Flex-Modelle“ erforderlich sind. Die „Flex-Modelle“ sollen derzeit in drei Planungsregionen auf ihren Beitrag zu einer flexibleren, schnelleren und umsetzungsorientierteren Raumordnung erprobt werden. Wir werden dabei unter Einbeziehung der Kommunen und der Regionen Wege entwickeln, wie möglichst flächensparend und flächenschonend insbesondere Wohnungs-, Gewerbe-, Industrie- und Infrastrukturflächenbedarfe gedeckt werden können. Wir möchten den Kommunen einen größeren Spielraum in ihren Entwicklungsmöglichkeiten bei der räumlichen Umsetzung gewähren, soweit landesplanerische Vorgaben, insbesondere die Flächensparziele, das Leitbild der dezentralen Konzentration und der klimaneutrale Umbau nicht gefährdet werden.
- Prüfung, ob die vier bestehenden LEP-Standorte für landesbedeutsame, flächenintensive Großvorhaben für derartige Nutzungen weiter im LEP gesichert werden sollen und ob weitere derartige oder ähnliche Flächen zur Stärkung von Industrie und produzierendem Gewerbe bzw. der Transformation ausgewiesen werden können. Sollte sich einer der bestehenden LEP-Standorte nicht mehr für eine weitere Sicherung für diesen Zweck eignen, wird geprüft, ob dieser Standort zukünftig im LEP als Gebiet zum Schutz der Natur, für die Landwirtschaft oder eine andere Nutzung wie z. B. Erneuerbare Energien gesichert werden soll.
- Prüfung einer Anpassung des bisherigen LEP-Ziels 7.2-3 „Vermeidung von Beeinträchtigungen“ (bezogen auf Gebiete und Bereiche zum Schutz der Natur) sowie des bisherigen LEP-Ziels 7.3-1 „Waldschutz und Waldinanspruchnahme“ aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung.
- Konkretisierung des LEP entsprechend der Festlegungen im Bundesraumordnungsplan Hochwasser (LEP-Grundsatz 7.4-8 „Berücksichtigung potenzieller Überflutungsgefahren“) zur stärkeren Verankerung des vorbeugenden Hochwasserschutzes.
- Verankerung des Planzeichens „Landwirtschaftliche Kernräume“ über eine Festlegung in Kap. 7.5 des LEP
- Aufnahme eines Grundsatzes zur Wasserstoffinfrastruktur, mit dem Regional- und Bauleitplanung unter anderem dazu verpflichtet werden, freie bzw. frei werdende Kraftwerksstandorte vorrangig für die Nachnutzung durch systemrelevante Elektrolyseure, Konverter und wasserstofffähige Gaskraftwerke zu reservieren. Dies wird in aller Regel dazu führen, dass dennoch Flächen auf den Kraftwerksstandorten verbleiben, auf denen andere Nutzungen für Wohnen und Gewerbe zur Verfügung stehen.
- Prüfung, ob dem Anliegen der chemischen Industrie Rechnung getragen werden kann, im LEP bzw. über den LEP die Planung von Korridoren für überregional bedeutsame Chemie-Pipelines zu unterstützen.
- Änderung der LEP-Festlegungen zur Berücksichtigung eines Degressionspfades für die Sicherung nichtenergetischer Rohstoffe (Kies und Sand) auf Basis eines noch zu entwickelnden Rohstoffmonitorings. Um den Flächenverbrauch insgesamt zu begrenzen, werden die vorhandenen Festlegungen des LEP zu einer möglichst umfassenden Ausschöpfung von bestehende Lagerstätten überprüft.
- Prüfung, ob zur Gewährleistung einer nachhaltigen Mobilitätsentwicklung eine Anpassung des Grundsatzes 8.1-1 (Integration von Siedlungs- und Verkehrsplanung) sowie der Ziele 8.1-11 (ÖPNV) und 8.1-12 (Erreichbarkeit) und die Aufnahme eines Grundsatzes zum (überregional bedeutsamen) Radverkehr erforderlich sind.