OVG-Urteil zur 1. Änderung des Landesentwicklungsplans NRW

Regierungsviertel und Rheinkniebrücke in Düsseldorf

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 21. März 2024 den überwiegenden Teil der Festlegungen des 1. Änderungsverfahrens zum Landesentwicklungsplan für unwirksam erklärt. Alle wichtigen Informationen finden Sie hier.

Mit Urteil vom 21.03.2024 (Az.: 11 D 133/20.NE) hat das OVG NRW auf Normenkontrollantrag des BUND zwölf Festlegungen der 1. LEP-Änderung für unwirksam erklärt.

Das Urteil ist nunmehr rechtskräftig und damit allgemeinverbindlich.

Im Downloadbereich finden Sie eine Synopse mit den Änderungen, die sich durch das Urteil ergeben. Eine neue komplette Lesefassung des LEP NRW wird zurzeit erarbeitet.

Die Gründe und Rechtsfolgen sowie das Urteil selbst finden Sie nachfolgend.

Gründe

Die Urteilsgründe stellen klar, dass die Abwägung raumordnerischer Belange ohne Vorfestlegung durch politische Vorgaben erfolgen muss. Kern der ca. 60-seitigen Entscheidungsgründe ist, die Aussage, dass die für unwirksam erklärten Änderungen von zwölf Festlegungen des LEP erhebliche Abwägungsfehler aufwiesen, die jeweils darauf zurückzuführen seien, dass „der Plangeber sich jeweils maßgeblich von politischen Vorfestlegungen im Koalitionsvertrag hat leiten lassen […]“ (Vgl. Urteil, Randnummer 305). 

Die politische Vorfestlegung auf eine bestimmte Regelung in einem Raumordnungsplan ist somit mit einer sachgerechten Abwägung raumordnerischer Belange nicht in Einklang zu bringen. 

Dies folgt aus dem Abwägungsgebot nach § 7 Raumordnungsgesetz. Es ist daher für jede neue Änderung einer Festlegung sicherzustellen, dass eine ergebnisoffene planerische Abwägung stattfindet und entsprechend dokumentiert wird. Abstand zu nehmen ist von Begründungen für Planänderungen, die im Sinne einer politischen Vorfestlegung verstanden werden können.

 

Rechtsfolgen

Die Unwirksamkeit der Änderungen ist durch die Rechtskraft des Urteils die in der Rechtsanwendung für alle, inklusive Behörden, verbindlich ist.

Das OVG hat die 1. Änderung des LEP NRW allerdings nicht 

vollumfänglich für unwirksam erklärt, sondern lediglich in Teilen – also nur für bestimmte einzelne Festlegungen. Es leben insoweit die Regelungen wieder auf, die bis zur ersten LEP-Änderung galten. Wo es an einer Vorgängerregelung fehlt, fällt die als unwirksam erkannte Regelung in Gänze weg.

Grundsätzlich hat die Unwirksamkeit von Plansätzen auf Ebene des Landesentwicklungsplans nicht nur Relevanz für diesen Plan selbst und dessen nachfolgenden Änderungen. 

Es ergeben sich auch Auswirkungen auf nachgeordneten Planungsebenen: 

Bei laufenden Regionalplanänderungen ist die geänderte Rechtslage zu beachten. 

Zur Folgenabschätzung der o.g. OVG-Rechtsprechung auf bereits in Kraft getretene Regionalpläne ist das sog. raumordnerische „Entwicklungsgebot“ in den Blick zu nehmen, welches sich aus dem Raumordnungsgesetz (§ 13 Abs. 2 S. 1 ROG) ergibt: „Regionalpläne sind aus dem Landesentwicklungsplan zu entwickeln“. Aus dieser Verknüpfung der beiden Planebenen wird - in der Fachsprache - eine „Wirksamkeitsakzessorietät“ angenommen. Dies bedeutet, dass die rechtskräftig festgestellte Unwirksamkeit eines zeitlich vorangehenden landesweiten Raumordnungsplans grundsätzlich die Unwirksamkeit des nachfolgenden Regionalplans nach sich zieht.

Das OVG hat die 1. Änderung des LEP NRW in Teilen festgestellt; dementsprechend kann angenommen werden, dass sich die angenommene Unwirksamkeit auch nur auf bestimmte Festlegungen der Regionalpläne bezieht. 

Ferner gibt es Bauleitplanungen, die von der geänderten Rechtslage betroffen sind und nicht wie geplant abgeschlossen werden können. 

Auch wenn sich das Urteil auf den Landesentwicklungsplan bezieht, müssen die Raumordnungspläne insgesamt in den Blick genommen werden und die dort sattfinden Abwägung muss dem Anforderungen der Rechtsprechung genügen.