Änderung des Landesplanungsgesetzes - Lenkung des Ausbaus der Windenergie in der Übergangszeit

Im Gesetzgebungsverfahren zum Landesplanungsgesetz wurde eine Regelung erarbeitet, die auch weiterhin eine planerische Lenkung der Windenergie ermöglichen soll.

Hintergrund

Im Gesetzgebungsverfahren zum Landesplanungsgesetz wurde eine Regelung erarbeitet, die auch weiterhin eine planerische Lenkung der Windenergie ermöglichen soll.

Die Sicherung von Flächen für die Windenergie ist eine der zentralen Planungsaufgaben der Landesregierung. Dabei setzen Landes- und Regionalplanung die Vorgaben des Wind-an-Land-Gesetzes des Bundes so schnell wie möglich um und sichern die dort für Nordrhein-Westfalen vorgesehenen Flächenbeitragswerte. Auch auf kommunaler Ebene werden ergänzend weitere Flächen im Wege der Positivplanung in den kommunalen Bauleitplänen ermöglicht. Dies sichert in Nordrhein-Westfalen den notwendigen erheblichen Ausbau der Windenergie und damit den Weg zu einem klimaneutralen Industrieland. 

Beim beschleunigten Ausbau der Windenergie setzt Nordrhein-Westfalen auf die Akzeptanz der Menschen. Auf ausdrückliche Bitte der Kommunen wird der Windenergieausbau in Nordrhein-Westfalen von einer räumlichen Steuerung auf die kommunal und regional gewollten Flächen begleitet. Bis zur Rechtskraft der Regionalpläne im Jahr 2025 sollte das übergangsweise durch ein Ziel im LEP erfolgen (LEP-Ziel 10.2-13 sog. Übergangssteuerung). Hierzu hat das OVG in seinem Urteil aus Februar dieses Jahres allerdings erhebliche Kritik geäußert.

Vor diesem Hintergrund wurde im Zuge der Novellierung des Landesplanungsgesetzes eine Neuregelung der Übergangssteuerung in § 36 Abs. 3 LPlG erarbeitet. Auch die neue Regelung zielt darauf ab, den Ausbau der Windenergie auf die planerisch gewollten Flächen (Regionalplanentwürfe sowie ohnehin gesicherte kommunale Flächen) zu lenken.

Die Gesetzesänderung („Viertes Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes“) wurde am 17. Mai 2024 im Landtag beschlossen und ist am 12. Juni 2024 in Kraft getreten. 

FAQ – Lenkung der Windenergie

Die Neuregelung ist kein Moratorium! Sie zielt darauf ab, den Windenergieausbau auf die Flächen zu lenken, die planerisch gewollt sind. Damit können im Einzelfall Genehmigungsanträge über Windenergievorhaben außerhalb dieser Flächenkulisse (regional- und kommunal gewollte Flächen) befristet ausgesetzt werden. Dabei konnten in der praktischen Anwendung der bislang angewandten Regelung des Ziels 10.2-13 im Landesentwicklungsplan immer durch Vermittlung einvernehmlich Lösungen ohne formale Aussetzungsentscheidungen gefunden werden. Auch bei der Neuregelung in § 36 Abs. 3 LPlG sollen möglichst einvernehmliche Lösungen im Wege der Vermittlung gefunden werden.
Es ist von großer Bedeutung, dass das Ziel der Regionalplanverfahren, im Rahmen einer umfassenden Abwägung die landesweiten Windenergiebereiche auszuweisen, nicht bereits im Vorfeld der Planung wesentlich erschwert wird. Es besteht das Risiko, dass die Ausweisung und Abwägung der Windenergiebereiche erschwert werden könnten, falls kein effektives Sicherungsinstrument auf Regionalplanebene vorhanden wäre, da sich die Beurteilungsgrundlagen durch neue Vorhabenzulassungen parallel zum Planaufstellungsverfahren fortlaufend ändern würden. Dies ist insbesondere mit Blick auf die Erklärung der Flächenbeitragswerte im Rahmen des Wind-an-Land-Gesetzes und den damit verbundenen Rechtsfolgen zu vermeiden. Den Bezirksregierungen wird daher die Möglichkeit und ein entsprechender Beurteilungsspielraum eingeräumt, die Aussetzung auf solche Vorhaben zu beschränken, deren Realisierung - sei es aufgrund ihrer Lage, ihrer Größe oder sonstiger Besonderheiten des Einzelfalls - die Planung und Abwägung der Windenergiebereiche bis 2025 gefährden könnten.
Die Umsetzung des Wind-an-Land-Gesetzes des Bundes soll in NRW deutlich früher als bundesgesetzlich vorgegeben erfolgen. Ziel ist es, bereits 2025 in den Regionalplänen insgesamt 1,8 % der Landesfläche planerisch für die Windenergie zu sichern. In der Zeit bis zur Rechtskraft der neuen Regionalpläne, hier bezeichnet als Übergangszeitraum, soll ein geordneter und damit zügiger Ausbau der Windenergie sichergestellt werden.
Es findet keine Aussetzung auf kommunalen Flächen für die Windenergie statt. Der LEP sieht insbesondere Vorgaben zur Berücksichtigung der Belange der Kommunen vor, die auf den Anlagenbestand Bezug nehmen (vgl. den Grundsatz 10.2-11). Gleichzeitig sind die Regionalplanungsbehörden angehalten, bestehende geeignete kommunale Flächen bei der Planung der Windenergiebereiche zu berücksichtigen (Grundsatz 10.2-9). Entsprechend können Vorhaben auf kommunalen Windenergiegebieten kein Hindernis für die Regionalplanung darstellen.
Das Instrument der Aussetzung dient der Sicherung der in Aufstellung befindlichen Regionalpläne. Es soll sichergestellt werden, dass die Durchführung der Regionalplanverfahren nicht bereits im Vorfeld der Planung wesentlich erschwert wird. Soweit Vorhaben außerhalb der planerisch gewollten Flächen liegen, sind die kommunalen Belange von den Bezirksregierungen bei der Entscheidung über die Aussetzung zu berücksichtigen. In Konsequenz dessen ist faktisch auch keine Rückstellung von Genehmigungsanträgen zu Vorhaben in Gemeinden ohne (rechtskräftige) Konzentrationszonen zu erwarten, sofern von Seite der Gemeinde dem Vorhaben zugestimmt wird.
Das Oberverwaltungsgericht hat sich in einer Entscheidung vom 16. Februar 2024 (Az. 22 D 150/22.AK) in der Urteilsbegründung kritisch mit dem LEP-Ziel 10.2-13 ("Übergangssteuerung") auseinandergesetzt. Das OVG hat das LEP-Ziel 10.2-13 nicht formal verworfen. Die Hinweise des Gerichts erfolgten „nur“ ergänzend und entfalten daher keine eigene Rechtswirkung. Gleichwohl erfolgt die Regelung im Landesplanungsgesetz vorsorglich, um die Aussetzungsmöglichkeit rechtssicher zu gestalten. Sobald der Entwurf des Landesplanungsgesetzes in Kraft tritt, empfiehlt sich dann keine weitere Umsetzung des Ziels 10.2-13. Eine kurze rechtliche Stellungnahme zu rechtlichen Aspekten des Gesetzesentwurfs finden Sie im Downloadbereich rechts.