Hintergrund
Im Gesetzgebungsverfahren zum Landesplanungsgesetz wurde eine Regelung erarbeitet, die auch weiterhin eine planerische Lenkung der Windenergie ermöglichen soll.
Die Sicherung von Flächen für die Windenergie ist eine der zentralen Planungsaufgaben der Landesregierung. Dabei setzen Landes- und Regionalplanung die Vorgaben des Wind-an-Land-Gesetzes des Bundes so schnell wie möglich um und sichern die dort für Nordrhein-Westfalen vorgesehenen Flächenbeitragswerte. Auch auf kommunaler Ebene werden ergänzend weitere Flächen im Wege der Positivplanung in den kommunalen Bauleitplänen ermöglicht. Dies sichert in Nordrhein-Westfalen den notwendigen erheblichen Ausbau der Windenergie und damit den Weg zu einem klimaneutralen Industrieland.
Beim beschleunigten Ausbau der Windenergie setzt Nordrhein-Westfalen auf die Akzeptanz der Menschen. Auf ausdrückliche Bitte der Kommunen wird der Windenergieausbau in Nordrhein-Westfalen von einer räumlichen Steuerung auf die kommunal und regional gewollten Flächen begleitet. Bis zur Rechtskraft der Regionalpläne im Jahr 2025 sollte das übergangsweise durch ein Ziel im LEP erfolgen (LEP-Ziel 10.2-13 sog. Übergangssteuerung). Hierzu hat das OVG in seinem Urteil aus Februar dieses Jahres allerdings erhebliche Kritik geäußert.
Vor diesem Hintergrund wurde im Zuge der Novellierung des Landesplanungsgesetzes eine Neuregelung der Übergangssteuerung in § 36 Abs. 3 LPlG erarbeitet. Auch die neue Regelung zielt darauf ab, den Ausbau der Windenergie auf die planerisch gewollten Flächen (Regionalplanentwürfe sowie ohnehin gesicherte kommunale Flächen) zu lenken.
Die Gesetzesänderung („Viertes Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes“) wurde am 17. Mai 2024 im Landtag beschlossen und ist am 12. Juni 2024 in Kraft getreten.